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Eine Mitarbeiterin des öffentlichen Dienstes, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und dennoch einen Jahresurlaub von 30 Tagen verlangte, hatte gegen ihren Arbeitgeber, den Landkreis Barnim, geklagt. Sie sah in der im einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Staffelung der Urlaubstage eine Diskriminierung aufgrund des Lebensalters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).