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Schlussgewinnguthaben gilt nicht als Schuldversprechen

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Teilt eine Versicherung einem Versicherungsnehmer das Schlussgewinnguthaben mit, ist dies nicht als abstraktes Schuldversprechen zu werten. Dies entschied das Landgericht Frankfurt zugunsten der Hannoverschen Lebensversicherung. Ein Versicherungsnehmer hatte geklagt, nachdem die Hannoversche ihm eine Gutschrift auf den Schlussgewinn mitgeteilt hatte, dies aber nicht als abstraktes Schuldversprechen ansehen wollte.

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Der Schlussgewinn ist der Überschussanteil, der bei der Kapitallebensversicherung im Erlebensfall zum Ende der Vertragslaufzeit fällig wird. Die Versicherung verstand in der mitgeteilten Gutschrift anders als bei einer Bankgutschrift kein Schuldanerkenntnis, sondern lediglich eine Wissenserklärung über den Gewinn, den der Versicherungsnehmer erwarten kann. Dementsprechend sei der Versicherer auch nicht verpflichtet, die als Gutschrift auf den Schlussgewinn mitgeteilten Beträge bei Ablauf der Versicherung auch in der genannten Höhe tatsächlich auszuzahlen.

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