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Sportschuh gilt nicht als Elektrogerät

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Auch wenn ein Sportschuh mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestattet ist, gilt er nicht als Elektrogerät. Damit fällt er auch nicht unter die Registrierungs-, Rücknahme- und Abholpflichten des Elektrogerätegesetzes (ElektroG). Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall des Sportschuhs „adidas_1“ entschieden. Der Sportartikelhersteller Adidas wendete sich mit seiner Klage gegen die Auffassung der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), der Schuh falle aufgrund einer elektronischen Komponente zur Dämpfung als Elektrogerät in die Zuständigkeit des ElektroG.

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Wie schon zuvor das Verwaltungsgericht Ansbach stellte nun auch das Bayerische Verwaltungsgericht fest, dass ein Produkt nur dann als registrierungspflichtiges Elektrogerät im Sinne des ElektroG einzustufen ist, wenn die jeweilige elektronische Funktion auch seine Primärfunktion ist, es also ohne die elektronische Nutzung nicht seinen eigentlichen Zweck erfüllen kann. Dies sei bei dem Sportschuh nicht der Fall.

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