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Das Gericht verneinte seine Zuständigkeit aber nicht ausdrücklich. „Der Kläger ist Equity-Partner gewesen, er kann deshalb trotzdem Arbeitnehmer sein“, sagte Torben Salmon, der Vorsitzende Richter der 8. Kammer. Er wies die Klägerseite an, schriftlich darzulegen, warum es sich bei dem Ex-Equity-Partner Wagner um einen Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) handeln soll. Anschließend soll der Beklagtenseite die Möglichkeit zur Antwort gegeben werden. Am 25. Mai will das Arbeitsgericht dann auf dieser Basis ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung über seine Zuständigkeit treffen.