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Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass von den Universaldienstleistungen trennbare Leistungen wie die Abholung von Postgut bei den Auftraggebern und der garantierten Zustellung bis 12 Uhr des Folgetags der Ausnahme im Postgestetz entspreche. Die erste Instanz (VG Köln) hatte der Klage stattgegeben, die zweite Instanz (OVG Münster) wies sie dagegen ab.