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Die AVH trat dem Rechtsstreit nach Streitverkündung als Nebenintervenientin in der Berufungsinstanz bei. Der Verband machte geltend, der Verbandsaustritt des UKE sei als außerordentliche Kündigung wirksam, jedenfalls aber einvernehmlich vorgenommen worden. Das UKE war auf Basis eines Verbandsbeschlusses, der nicht in das Vereinsregister eingetragen worden ist, Ende September 2005 aus der AVH ausgeschieden und hatte dabei ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht. Dieses hatte die Mitgliederversammlung des Verbandes ebenfalls im März 2005 beschlossen.