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Die rechtliche Kernfrage in dem Verfahren ist, ob von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nur dann auszugehen ist, wenn der Lieferant die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im europäischen Ausland ansässigen Erwerbers nachweist. Das Finanzamt hatte in dem Streitfall darauf bestanden. Das deutsche Maschinenbauunternehmen konnte diese Nummer aber nicht angeben, weil die Maschinen über einen US-Zwischenhändler an den letztlichen Abnehmer in Finnland verkauft wurden. In der Konsequenz versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit.