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Streitpunkt ist, ob die Versteigerung das geeignete Vergabeverfahren für die Frequenzen war. Frequenzen dürfen nur versteigert werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vergabe knapp sind. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht Köln als Vorinstanz diese Frage nicht hinreichend geprüft.