Eine im Sinne des Urheberrechts angemessene Vergütung für Übersetzer liegt vor, wenn nicht nur ein Normseitenhonorar, sondern auch eine Absatzbeteiligung gezahlt wird. Das hat im Dezember der 29. Zivilsenat des OLG München entschieden - und damit erstmals zugunsten eines Verlags. Geklagt hatten zwei Übersetzer gegen den Carl Hanser Verlag. Dieser hatte zwar sowohl das Normseitenhonorar als auch in geringer Höhe eine Absatzbeteiligung gezahlt. Die Kläger waren trotzdem von einem auffälligen Missverhältnis ausgegangen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Revision wurde bereits zugelassen. Die Kläger gehen davon aus, dass sie Revision einlegen werden.
Übersetzer gelten als Miturheber, bekommen jedoch meist lediglich ein Normseitenhonorar. Eine Absatzbeteiligung fehlt oft oder wird erst ab einer hohen Verkaufszahl gezahlt. Oft waren Verlage vor Gericht unterlegen, weil sie lediglich die pauschale Seitenvergütung vertraglich vereinbart hatten.
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