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Nach Einleitung des Rechtsstreites einigten sich die Parteien im Dezember 2004 auf Übergangstarifverträge, die unter anderem wiederum einen abgesenkten Prozentsatz für die Zuwendung 2004 enthielten. Die Klägerin Awo verlangte von Ver.di die Unterzeichnung eines Änderungstarifvertrags. Mit diesem sollte ab Januar 2003 die 1994 begonnene Praxis fortgesetzt werden, die Prozentsätze nach der Tarifeinigung abzusenken. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Awo in der Berufung Erfolg. Die Revision der Beklagten vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb erfolglos.