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Ver.di muss Tarifvertrag abschließen

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Ein von Tarifvertragsparteien verbindlich festgelegtes Verhandlungsergebnis kann ein Vorvertrag sein, aus dem sich ein einklagbarer Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages ergibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden und damit die Gewerkschaft Ver.di verurteilt, mit dem Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt (Awo) einen Änderungstarifvertrag abzuschließen. Ver.di und Awo hatten in in einer Tarifeinigung festgelegt, dass das Weihnachtsgeld für die Awo-Mitarbeiter für die Jahre 2003 und 2004 auf die Höhe der Vorjahre beschränkt wird. Diese Begrenzung war allerdings nicht Gegenstand eines Tarifvertrages geworden. Nach einem Streit über einen Reformtarifvertrag hatte die Awo alle Tarifverträge zum 31. März 2004 gekündigt.

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Nach Einleitung des Rechtsstreites einigten sich die Parteien im Dezember 2004 auf Übergangstarifverträge, die unter anderem wiederum einen abgesenkten Prozentsatz für die Zuwendung 2004 enthielten. Die Klägerin Awo verlangte von Ver.di die Unterzeichnung eines Änderungstarifvertrags. Mit diesem sollte ab Januar 2003 die 1994 begonnene Praxis fortgesetzt werden, die Prozentsätze nach der Tarifeinigung abzusenken. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Awo in der Berufung Erfolg. Die Revision der Beklagten vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb erfolglos.

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