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Die Richter entschieden, die Aufhebung sei nicht rechtens gewesen. Es habe kein sachlicher Grund vorgelegen, den Zuschlag nicht zu erteilen. Als Grund ließen sie auch nicht gelten, dass das Verfahren sich zu sehr verzögert habe. Ansonsten, so das OLG in einer Pressemitteilung, „hätte es der Ausschreibende in der Hand, allein durch eine verzögerte Bearbeitung Vergabeverfahren in eine ihm genehme Richtung zu beeinflussen“.