Das OLG Naumburg hat Vergabevorschriften des Bundesverkehrsministeriums (BMVBW) als rechtswidrig erkannt. Nach einem Erlass des BMVBW müssen alle Unternehmen am Beginn des Vergabeverfahrens ausgeschlossen werden, die einzelne Teilleistungen zu deutlich niedrigeren oder höheren Preisen anbieten als der Durchschnitt der anderen Bieter, es sei denn die Bieter könnten ihre Preisgestaltung zur vollständigen Zufriedenheit der Vergabestelle erläutern. Das Ministerium wollte sich auf diese Weise vor rechtswidrigen Mischkalkulationen schützen. Laut OLG kann dieser Ausschluss jedoch nicht auf bloßen Verdacht hin geschehen, sondern die Beweispflicht liegt auf Seiten der Vergabestelle. Es sei zudem Sache des Bieters, wie er Teilleistungen kalkuliere. Der Anlass war ein Vergabestreit zwischen der Heilit Wörner Bau GmbH und der bundeseigenen Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES). Es ging um ausgeschriebene Arbeiten für die BAB 38. Das Bauunternehmen hatte das preisgünstigste Angebot abgegeben. In der Ausschreibung war der Preis als maßgebliches Vergabekriterium ausgewiesen worden. Die DEGES hatte jedoch Heilit Wörner aufgrund des BMVBW-Rundschreibens Straßenbau NR. 25/2004 ausgeschlossen. Vertreter Heilit Wörner Bau
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