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Versicherungsvertreter sind keine Angestellte

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Sofern der Versicherungsvertreter ohne eine bestimmte Arbeitsanweisung und die Vorgabe von Fristen tätig werden kann, besteht ein Handelsvertreterverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Ende Februar 2007 ausgeführt und die Klage des Vertreters gegen die DBV Winterthur an das Landgericht Wuppertal verwiesen.

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Der im Außendienst tätige Versicherungsvertreter kann sich auch dann nicht auf einen Arbeitnehmerstatus berufen, wenn er zunächst in einem Arbeitsverhältnis stand. Dies gilt auch, wenn dem Betreffenden Auftrags-, Touren-, Kontaktlisten und Aufträge zur Durchführung von Vertragsüberprüfungen übergeben werden, sofern diese Listen nur zur Unterstützung der Tätigkeit der selbstständigen Versicherungsvertreter dienen und keine Weisungen damit verbunden sind. Ferner enthält die Einladung zu Schulungsveranstaltungen keine Weisung im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn die Nichteilnahme an keine Sanktionen gebunden ist.

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