Diese hatten VW auf Zahlung des zweiten Teils eines Inflationsausgleichs in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung von 3,3 Prozent ab Mai 2024 verklagt. Die Klägerinnen und Kläger, von denen die meisten unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren bereits aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind, berufen sich auf eine von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung des Automobilkonzerns aus dem März 2023. Diese sah vor, dass die Leistungen aus dem Tarifabschluss 2023 auch den Führungskräften und den außertariflich Beschäftigten gewährt werden sollten – so wie es in früheren Jahren immer der Fall gewesen war. Doch aufgrund zurückgehender Absatzzahlen in der kriselnden Automobilindustrie teilte VW Anfang 2024 mit, dass die Tariferhöhung zurückgenommen werde. Die Sparmaßnahme sei in einer Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Ohne Schriftform keine Tariferhöhung
In 23 von 26 verhandelten Fällen entschied das Arbeitsgericht Braunschweig nun, dass die Ex-Manager keinen Anspruch auf die gestrichenen Gehaltserhöhungen haben.
Die Vorsitzende Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass die VW-interne Mitteilung, in der die Weitergabe der Tariferhöhung in Aussicht gestellt wurde, für eine Vertragsänderung nicht ausgereicht habe. Diese Erklärung sei nicht rechtsverbindlich gewesen, da die Verträge der Kläger für die Wirksamkeit von Änderungen die Einhaltung der Schriftform erfordern. Diesen Schriftformanforderungen genüge die als Personaltelegramm erfolgte Mitteilung aus März 2023 jedoch nicht.
Lediglich drei Fälle müssten aufgrund einer gesonderten Stellungnahmefrist für die Kläger am 4. November weiterverhandelt werden. Derzeit sind etwa 100 ähnliche Verfahren gegen die Volkswagen AG anhängig, ebenso wie einige gleichgelagerte Fälle gegen die Volkswagen Bank und die VW Financial Services.
Vertreter Volkswagen
Göhmann (Hannover). Dr. Gunnar Straube (Arbeitsrecht)
Vertreter VW-Manager
Appelhagen (Braunschweig): Ulrich Conrady (Arbeitsrecht)
Arbeitsgericht Braunschweig, 7. Kammer
Dr. Kohl (Vorsitzende Richterin)
Hintergrund: Volkswagen zählt zu den Stammmandanten des Hannoveraner Göhmann-Partners Straube. Zuletzt vertrat er den Automobilkonzern auch in zwei Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Dabei ging es zum einen um die Zulässigkeit von Videoaufnahmen zum Nachweis von Arbeitszeitbetrug und zum anderen um die Zulässigkeit des Konzernprivilegs bei der Arbeitnehmerüberlassung.
Das Arbeitsrechtsteam steht seinen Mandanten regelmäßig auch in Grundsatzverfahren zur Seite. So setzte Göhmann-Partnerin Rasche im vergangenen Jahr für die Fluggesellschaft Tuifly vor dem BAG durch, dass Kündigungen aufgrund von Beleidigungen in privaten Chatgruppen rechtswirksam sind. Rasche war 2016 gemeinsam mit Straube aus dem Hannoveraner Büro von Luther zu Göhmann gestoßen.
Die Braunschweiger Traditionskanzlei Appelhagen ist im norddeutschen Raum insbesondere für ihre bau- und immobilienwirtschaftliche Beratung bekannt. Doch mit drei Fachanwälten ist sie auch im Arbeitsrecht stark vertreten. Der erfahrene Conrady berät und vertritt dabei sowohl Unternehmen als auch Führungskräfte, wie in diesem Fall vor dem Arbeitsgericht. Insgesamt vertritt er rund 80 Kläger in gegen VW gerichteten Vergütungsklagen.