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In einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschied zunächst das Arbeitsgericht Frankfurt am 21.9.2007, zwei Tage vor Start des Oktoberfest, dass Fragen der Dienstkleiderordnung den Bereich der betrieblichen Ordnung betreffen und somit der Mitbestimmung unterliegen. Dies gelte auch für Fälle, in denen das Tragen bestimmter Dienstkleidung durch Mitarbeiter freiwillig geschehe und nur auf eine einzelne PR-Aktion und wenige Mitarbeiter beschränkt sei. Die Gegenseite legte Beschwerde ein, vor dem Landesarbeitsgericht verglichen sich die beiden Parteien nun: Die Personalvertretung behält ihren Rechtsstandpunkt, erklärte aber, keine Vollstreckungsmaßnahme zu betreiben. Die Lufthansa ihrerseits nimmt die Beschwerde zurück.