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Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Rechtsanwalt anvertraut wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, bestimmt Paragraf 203 des Strafgesetzbuches unmissverständlich. Trotzdem geben Anwälte faktisch ununterbrochen Interna über ihre Mandate auch an Dritte weiter– nämlich immer dann, wenn sie externe Dienstleister für die Datenvernichtung, die IT sowie Schreib- oder Übersetzungsarbeiten beschäftigen. Um nicht in Konflikt mit dem Strafgesetzbuch zu geraten, behilft sich die Anwaltschaft zurzeit mit dem Konstrukt der mutmaßlichen Einwilligung und verweist darauf, dass vielen Mandanten der Einsatz externer Dienstleister klar sein dürfte. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert aber seit Langem eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zum Outsourcing.