Sind die Besoldungsregelungen für die mehr als 20.000 deutschen Richter und Staatsanwälte verfassungskonform? Mit dieser Frage beschäftigt sich seit gestern der 2. Senat des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Schon jetzt zeichnet sich ab: Einen Freibrief für mehr Geld wird das höchste deutsche Gericht nicht ausstellen. (Az. 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09)
An der Verfassungskonformität der Richterbesoldung zweifeln verschiedene Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, die sich mit insgesamt sieben Normenkontrollanträgen an den vom BVerfG-Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle geführten Senat richteten.
Eine zentrale Frage ist, ob das Einstiegsgehalt, also die Besoldungsstufe R1, überhaupt einen Anreiz bietet, sich für das Richteramt zu entscheiden. Im Durchschnitt verdient ein Richter im ersten Jahr 41.000 Euro. Als Vergleichswert führen die Kläger die Einstiegsgehälter von Associates in Großkanzleien an, die mit vergleichbaren Qualifikationen über 100.000 Euro verdienen können. Doch es geht den Antragstellern auch darum, die Gehaltsentwicklung zu korrigieren. Laut den Anträgen ist die Steigerung der R-Gehälter geringer als die allgemeine Einkommensentwicklung.
Untergrenze kaum definierbar.
Tatsächlich garantiert das Grundgesetz den Richtern eine amtsangemessene Alimentation, führte Voßkuhle in der Verhandlung aus. Dies sei kein Privileg der Beamtenschaft, sondern eine notwendige Folge des für Beamte geltende Streikverbots. Doch stellten die Verfassungsrichter schon zu Beginn der Verhandlung klar, dass sie kein konkretes Mindestgehalt werden definieren können. Dabei sehen Verfahrensbeobachter vor allem zwei große Hürden für den Senat. Zum einen fehlt es dem BVerfG an Vergleichsgrößen, wie es sie bei anderen Berufsgruppen wie etwa Rechtsprofessoren gibt.
Zum anderen hat der Bund die Gehaltsfragen im Rahmen der Förderalismusreform auf die Länder übertragen. Die Besoldung in den Bundesländern hat sich um bis zu 20 Prozent auseinander entwickelt, weil die Kaufkraft in den Ländern unterschiedlich ist. So verdient ein lediger Richter mit 27 Jahren in Hamburg knapp 4.000 Euro monatlich, während sich sein gleichaltriger Kollege im Saarland mit 3.200 Euro begnügen muss.
Das Urteil ist für das Frühjahr 2015 angekündigt.