In dem Schreiben heißt es, dafür seien bislang keine gesetzlichen Grundlagen vorgesehen. Das Bundesjustizministerium strebe aber eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Nutzung des beA ab dem 1. Januar 2018 an.
Ob es dazu kommt, ist allerdings fraglich, denn die anwaltlichen Berufsverbände scheinen uneins in der Frage einer verbindlichen Nutzung. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) geht derzeit ebenfalls davon aus, dass Anwälte nicht verpflichtet sind, den Posteingang des beA zu kontrollieren. Vielmehr bedürfte es einer gesetzlichen Regelung für eine passive Nutzungspflicht, heißt in einer Stellungnahme Mitte Februar. Eine aktive Nutzungspflicht fordert der DAV indes nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) fordert indes vom Gesetzgeber die Lücke bei der Nutzungspflicht zu schließen. „Im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen werden“, schreibt die Pressesprecherin der BRAK, Peggy Fiebig, Anfang Februar in einer Mitteilung.
Aus der Stellungnahme des DAV geht zudem hervor, dass vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin mehrere Eilverfahren von Anwälten gegen das beA anhängig sind. Andere Anwälte treten indes öffentlich für eine Nutzungsverpflichtung des beA ein. So fordert der Düsseldorfer Anwalt Oliver Löffel von der Kanzlei Löffel Abrar eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung, Empfangsbereitschaft und Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. „Nur so wäre die Digitalisierung der Justiz und Anwaltschaft konsequent.“ Die bislang gängige Zustellungspraxis hatte der Bundesgerichtshof im Oktober gekippt, als er feststellte, dass Anwälte berufsrechtlich nicht an einer Mitwirkung bei der Zustellung verpflichtet sind.
Eigentlich sollte das beA zum Jahresbeginn starten. Doch Ende 2015 hatte die BRAK das Vorhaben auf unbestimmte Zeit verschoben. Die Verschiebung begründete sie lediglich mit einer nicht ausreichenden Nutzerfreundlichkeit. Die Einführung des beA wäre ein erster Schritt in Richtung elektronischer Rechtsverkehr gewesen. Ab 2022 sind bundesweit elektronische Schriftsätze verbindlich für Anwälte bei Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten. Die Durchführung hatte die Bundesregierung 2013 in die Hände der BRAK gelegt. Diese wiederum beauftragte den französischen IT-Dienstleister Atos mit der Entwicklung.