Berufsrecht

BRAK, DAV und BUJ legen Stellungnahmen vor

Nach dem Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) haben nun auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltsverein (DAV) ausführliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vorgelegt. Die BRAK bekräftigt im Wesentlichen ihre bisherigen Bedenken, insbesondere kämpft sie weiter gegen das partielle Vertretungsrecht. DAV und BUJ legen dagegen teils andere Schwerpunkte.

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Schon in der grundlegenden Frage scheiden sich die Geister. Die BRAK begrüßt die Idee, den Syndikusanwalt als Anwalt sui generis gesetzlich zu regeln. Hingegen plädieren BUJ und DAV für eine einheitliche Zulassung statt einer womöglich doppelten Zulassung, will sich der Syndikus auch als niedergelassener Anwalt zulassen lassen. Zugleich will der BUJ erreichen, dass auch der Syndikus als “Rechtsanwalt” firmieren darf. Beide Vorschläge differieren im Detail, sind im Grundsatz jedoch ähnlich.

Knackpunkt Vertretungsrecht

Wie zu erwarten, gehen die Meinungen auch beim Thema Vertretungsbefugnis weit auseinander. Die BRAK will den Status quo unangetastet lassen, die im Referentenentwurf vorgesehenen Ausnahmen gehen ihr zu weit. Ein Vertretungsverbot soll auch in Schiedsverfahren gelten und auch dann, wenn der Syndikus als niedergelassener Anwalt in Verfahren mit Unternehmensbezug tätig werden will. Die Kammer führt als Argumente zum einen die mangelnde Distanz zwischen Syndikus und Mandant an, zum anderen das Risiko, dass das Fremdbesitzverbot kippen könnte. In ihrer Argumentation rückt die BRAK wieder nah an ihre grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Syndikus, etwa aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Eine Vorbefassung soll in jedem Fall dazu führen, dass der Unternehmensanwalt auch als niedergelassener Anwalt von der Vertretung ausgeschlossen ist, selbst in Verfahren ohne Anwaltszwang. Die Vorbefassung eines Syndikus der Rechtsabteilung soll für alle wirken. Die BRAK setzt damit Bedingungen, die so für Notare typisch sind, nicht aber für anwaltliche Berater. Zudem würde so wohl auf einem Umweg ein umfassendes Vertretungsverbot erreicht.

Der BUJ hingegen will das partielle Verbot akzeptieren, um eine zügige Verabschiedung der gesamten Neuregelung nicht zu gefährden. Lediglich das Verbot, den Arbeitgeber in Bußgeldverfahren zu vertreten, hält der Verband für systemwidrig. Es handele sich um eine reine Parteivertretung, ein Anwaltszwang besteht nicht. Auch der DAV will die vorgeschlagene Regelung beibehalten.

Unterschiedliche Blickwinkel

Zur Frage, ob die Rentenversicherung vor der Zulassungsentscheidung anzuhören ist, äußert sich der BUJ nicht. BRAK und DAV halten hingegen wenig von der Idee. Die BRAK betrachtet dies als Eingriff in ihre Rechte. Zudem sei die Regelung nicht geeignet, divergierende Entscheidungen zu verhindern. Die Kammer regt zwei völlig voneinander getrennte Prüfungen beider Institutionen an. Damit könnte es im Ergebnis jedoch dazu kommen, dass einem zugelassenen Syndikusanwalt die Befreiung versagt wird. Wie dieser Konflikt zu lösen wäre, bleibt offen. Der DAV wiederum will eine Anhörung nur im Rahmen eines eigenständigen Feststellungsbescheids akzeptieren. Dieser Bescheid klärt die Frage, ob der Syndikus eine anwaltliche Tätigkeit ausübt.

Uneins sind sich die Institutionen hinsichtlich der geforderten Befugnis, den Arbeitgeber nach außen zu vertreten. Der BUJ hält die Regelung für nicht sachgerecht. Eine rechtsgeschäftliche Befugnis sei sowohl dem Rechtsanwalt als auch dem Syndikus fremd. Der DAV regt an, im Gesetz klarzustellen, dass eine rechtsgeschäftliche Befugnis nicht gemeint ist. Die BRAK hingegen begrüßt das Merkmal.

Sorge bereitet dem BUJ auch die Pflicht, jede wesentliche Änderung der Tätigkeit der Kammer anzeigen zu müssen. Vor allem sei der Begriff zu unbestimmt und es bestehe das Risiko, dass jede Regionalkammer ihn anders für sich auslegt. Eine Klarstellung könnte letztlich auch der BRAK entgegenkommen. Sie geht davon aus, dass der Aufwand steigen wird. Denkbar sei eine höhere Gebühr für die Zulassung als Syndikus. Außerdem müssten Gebühren für die Veränderungsmeldungen geschaffen werden.

Praktische Probleme bei der Haftung

Während die BRAK sich zur vorgeschlagenen Regelung der Haftung und der Haftpflichtversicherung nicht äußert, hat der BUJ hier noch Bedenken. Zwar sei zu begrüßen, dass es eine erweiterte Freizeichnungsmöglichkeit gibt, doch sei diese in der Praxis schwer durchzusetzen. Viele Arbeitgeber würden dem aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zustimmen. Der BUJ regt daher an, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auf die Syndizi zu übertragen. Der DAV geht in eine ähnliche Richtung.

Nicht abschließend zufrieden ist der BUJ zudem mit den Rückwirkungsregelungen für die Rentenversicherung. Auch hier sieht der Verband noch Verbesserungsbedarf.

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