Berufsrecht

Der Syndikusrechtsanwalt kommt zum neuen Jahr

Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, mit denen der Syndikusrechtsanwalt etabliert wird, treten zum 1. Januar in Kraft. Bundespräsident Joachim Gauck hat das entsprechende Gesetz unterschrieben. Damit dürfte in den kommenden Wochen eine Flut von Zulassungsanträgen bei den Kammern eingehen. Vorbereitet sind diese aber nur bedingt.

Teilen Sie unseren Beitrag

Ein Treffen von Kammervertretern Anfang Dezember hatte, so berichten Teilnehmer, große Unsicherheiten beim Procedere offenbart. Bis Mitte Dezember hatten nur wenige der mehr als 20 Regionalkammern Beschlüsse etwa zu den anstehenden Gebühren für den neuen Zulassungsakt gefasst, darunter Hamburg, Düsseldorf, München, Frankfurt und Celle. Antragsformulare standen ebenfalls noch nicht zur Verfügung.

Bei dem Treffen der Kammern ging es unter anderem auch um die Informationen, die die künftigen Syndikusanwälte bei Antragstellung geben müssen. Es wird voraussichtlich eine Tätigkeitsbeschreibung erforderlich sein, die die anwaltliche Arbeit, die fachliche Unabhängigkeit und die Vertretungsbefugnis deutlich macht. Entsprechend müssten auch bestehende Arbeitsverträge wohl ergänzt werden.

18 Monate nach den Urteilen des Bundessozialgerichts, die den Syndizi das Recht absprachen, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, herrscht damit also wieder Rechtssicherheit. Mehr noch – die Anwaltschaft ist damit um einige Tausend Kollegen reicher und eine Jahrzehnte währende Debatte ist beendet. Jetzt wird sich nur noch erweisen müssen, ob sich die Arbeitsgerichte mit der bis zuletzt politisch umstrittenen Einbeziehung der Syndizi in die Regeln der Arbeitnehmerhaftung anfreunden können. In diesem Punkt hatte sich die CDU am Ende durchgesetzt und dafür gesorgt, dass die Unternehmensanwälte keine Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit für ihren Arbeitgeber abschließen müssen.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de