Rohlfing hatte bereits einen Tag nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Wegfall der Singularzulassung an Oberlandesgerichten im Dezember 2000 beim Bundesjustizministerium die Simultanzulassung am BGH beantragt. Gegen die Ablehnung war er, ebenso wie Jahre zuvor die Kläger gegen die OLG-Singularzulassung, gerichtlich vorgegangen.
Sowohl das Zulassungsverfahren als auch die Ausschließlichkeit der Anwaltszulassung zum BGH verstoße gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit, argumentierte Rohlfing in seinem BGH-Antrag. Er habe sein Tätigkeitsfeld erweitern wollen und einen Ausgleich für den Wegfall der Singularzulassung an Oberlandesgerichten angestrebt, sagte der Anwaltsnotar dem Westfälischen Anzeiger. Die Arbeit in der Berufungsinstanz sei ihm bekannt, seine Tätigkeit verlagere sich lediglich auf eine höhere Instanz.
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes ist dagegen der Auffassung, die gesetzlichen Bestimmungen zur Singularzulassung für Anwälte am BGH stellten eine mit der Verfassung vereinbare Regelung der Berufsausübung dar. Sie seien überdies durch das Gemeinwohl gerechtfertigt. So sei sichergestellt, „dass die Sache durch einen mit dem erforderlichen rechtlichen Spezialwissen ausgestatteten Rechtsanwalt nach den von tatrichterlicher Beurteilung stark abweichenden Kriterien des Revisionsrechts geprüft wird“. Auch werde der BGH durch die gegenwärtige Zulassungsregelung im Hinblick auf den Geschäftsanfall wesentlich entlastet.