Bundessozialgericht

Keine Rentenbefreiung für Inhouse-Anwälte

Das Bundessozialgericht hat heute entschieden, dass Unternehmensanwälte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Der 5. Senat wies zwei Revisionen von Inhouse-Juristen ab und gab einer Revision des Rentenversicherers statt.

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Michael Prossliner, Leiter Recht des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW, war bei der Verhandlung in Kassel zugegen und bezeichnete die Urteile als katastrophal für die Unternehmensjuristen. Einer der drei heute verhandelten Fälle hat seinen Ursprung in Nordrhein-Westfalen, die anderen beiden in Baden-Württemberg.

Die Richter machten in ihrer mündlichen Urteilsbegründung keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten von Juristen in Unternehmen. Mithin soll die Entscheidung für General Counsel ebenso gelten wie für Compliance-Verantwortliche. Die Richter sahen es nur bei Associates in Kanzleien anders. Sie halten bei ihnen vertragliche Regelungen für möglich, die deren Unabhängigkeit sicherstellen und daher eine Befreiung von der Versicherungspflicht erlauben.

Für Unternehmensjuristen, die schon befreit sind, soll es einen Vertrauensschutz geben. Allerdings ist unklar, was aus denen wird, die wegen der Anmeldung eines Arbeitsplatzwechsel derzeit in der Warteschleife für ihre Befreiung sind. Viele hatten vorherige Wechsel sogar nachgemeldet, nachdem eine Einigung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund vor wenigen Monaten diese Möglichkeit vorsah. Diese Einigung basierte auf einem Urteil des Bundessozialgerichts aus 2012.

Näheres ist zu den Ausführungen des Gerichts aktuell noch nicht bekannt.

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