Ausnahmen sind für den Fall vorgesehen, dass der Aktienkurs über den Berechnungszeitraum zu stark schwankte oder manipuliert wurde. In diesen Fällen soll die Entschädigungssumme nach dem Ertragswert des Unternehmens berechnet werden. Eine Berechnung nach Ertrags- statt Marktwert hatten Aktionärsvertreter für sämtliche Delistings gefordert. Andere Stimmen stellten dagegen infrage, ob überhaupt ein Erwerbsangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) vorgeschrieben sein sollte, wie nun beschlossen.
Der Gesetzgeber stoppt mit der Ergänzung des Börsengesetzes eine Praxis, die der Bundesgerichtshof 2013 mit seiner Entscheidung im Fall Frosta ermöglicht hatte. Dort hatte der BGH entschieden, dass für Delistings weder die Zustimmung der Hauptversammlung noch ein Erwerbsangebot an die Aktionäre erforderlich seien, stattdessen genüge ein Vorstandsbeschluss. In der Folge wurden über 100 Unternehmen von der Börse genommen. Darunter waren zuletzt etwa der Immobilienkonzern Gagfah nach der Übernahme durch die Wettbewerberin Deutsche Annington (heute Vonovia), die Vodafone-Tochter Kabel Deutschland und das Molkereiunternehmen Sachsenmilch, das zur Theo Müller-Gruppe gehört. Kleinaktionäre mussten nach Delisting-Anträgen oft deutliche Kursverluste hinnehmen.