Im Gegensatz zu den Vorschlägen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen und des Hamburger Justizsenators sind dies aber keine Kammern für internationale Handelssachen, bei denen die Schriftsätze selbst und auch das Urteil auf Englisch ergehen sollen.
Der renommierte Corporate-Anwält Maier-Reimer von Oppenhoff & Partner begrüßte die neue Möglichkeit: „Es ist hilfreich, wenn Parteien in der mündlichen Verhandlung englische Erklärungen abgeben können“, so der Gesellschaftrechtler. Wichtig sei es auch, dass Parteien und Zeugen in geeigneten Fällen auf Englisch vernommen werden können. „Wenn man bei einem internationalen Sachverhalt oder für ausländische Mandanten die Wahl zwischen mehreren deutschen Gerichtsständen hat, hat Köln mit den hier eröffneten Möglichkeiten in dieser Hinsicht einen klaren Vorzug. Ob diese Öffnung aber die Durchsetzbarkeit eines deutschen Gerichtsstandes gegenüber einem ausländischen erleichtert, ist eine andere Frage“, sagte Maier-Reimer und weiter: „Ich sehe aber keinen Sinn in einer Vorschrift, dass deutsche Anwälte vor einem deutschen Gericht auf Englisch verhandeln müssen.“
Dem Vorschlag des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen und des Hamburger Justizsenators, auch Schriftsätze und Urteil auf Englisch zuzulassen, steht Meier-Reimer kritisch gegenüber: „Dafür wären die deutschen Gerichte und auch die deutsche Anwaltschaft nicht aufgestellt“, so der Kölner Corporate-Anwält. Wichtig wäre aber, dass englischsprachige Dokumente im Original vorgelegt werden könnten.
Dr. Jürgen Sieger von Cleary Gottlieb Steen & Hamilton steht der Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung auf englisch kritischer gegenüber: „Ich sehe den Vorteil des Modells nicht darin, mündlich auf Englisch verhandeln zu können. Denn vor Gericht spricht man zum Richter und nicht zum Mandanten.“ Zwar hält er diese neue Option wegen der zusätzlichen Flexibilität vor Gericht für hilfreich. In der Praxis sieht Sieger aber wenige Szenarien, in denen es notwendig sei, mit deutschen Anwälten über deutsches Recht auf Englisch zu verhandeln.
Genau wie Maier-Reimer würde Sieger es jedoch begrüßen, wenn man in der Verhandlung englischsprachige Dokumente wie etwa Verträge im Original vorlegen könnte: „Dies wäre ein Riesenfortschritt – genau wie die Möglichkeit, Parteien und Zeugen auf Englisch vernehmen zu können“, so der Kölner Cleary-Partner. „Unter diesen Umständen würde ich meinen Mandanten den Gerichtsstand Köln empfehlen.“
Hinsichtlich der Möglichkeit, englischsprachige Dokumente einzureichen, sagte OLG-Präsident Riedel heute auf einer Pressekonferenz, dass überlegt werde, englische Anlagen zu deutschen Schriftsätzen zuzulassen. Englische Schriftsätze, Urteile und Sitzungsprotokolle seien jedoch nach derzeitigem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht zulässig. Das Kölner Modell kommt im Gegensatz zu den Vorschlägen der Justizministerien in NRW und Hamburg ohne eine Änderung des GVG aus. Dort heißt es zwar, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Jedoch ist eine Ausnahme für die mündliche Verhandlung zugelassen: Dort kann die Zuziehung eines Dolmetschers unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind. Auch das im Grundgesetz und GVG verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter hat das OLG Köln mit seinem Modell gewahrt: „Eine Klageschrift mit dem Antrag zur Spezialkammer wird dort nur dann verhandelt, wenn auch die beklagte Partei zustimmt. Andernfalls geht das Verfahren seinen gewohnten Gang“, so Riedel.
Riedel sieht das Modell als Serviceleistung für ausländische Mandanten: „Wir stärken damit die Wettbewerbsfähigkeit des Gerichtsstandort Deutschland.“ Dieser habe gegenüber England und den USA viele Vorteile, etwa den Kostenerstattungsanspruch für die obsiegende Partei oder das Fehlen einer E-Discovery. Dies zeige auch die Initiative „Law made in Germany“, an der neben dem Bundesjustizministerium auch die Bundesrechtsanwaltskammer beteiligt sind. „Bisher hat die fremde Sprache jedoch ausländische Mandanten abgeschreckt. Dies haben wir nun geändert“, so der OLG-Präsident. Allerdings rechne er noch nicht 2010 mit Streitigkeiten in englischer Sprache.
Dr. Guido Plassmeier, Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, begründete dies so: „Das Modell mit seinen Vorteilen muss erst bei den Mandanten ankommen, damit Köln als Gerichtsstand vereinbart wird. Und im zweiten Schritt muss es dann natürlich zu streitigen Verfahren kommen.“
Am OLG werde man deshalb noch nicht mit sprachlichen Fortbildungsmaßnahmen der ausgewählten Richter beginnen, so Riedel: „Dies machen wir, falls notwendig, wenn es soweit ist.“ Zudem seien die Richter der Spezialkammern ressourcenschonend bereits nach Sprachkenntnissen ausgewählt worden: „Die Richter haben entweder im Ausland studiert, einen LLM-Titel oder vor der Richtertätigkeit in einer internationalen Kanzlei gearbeitet“, so der Gerichtspräsident.
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deutschen Gerichte und auch die deutsche Anwaltschaft nicht aufgestellt. Wichtig ist
aber, dass englischsprachige Dokumente im Original vorgelegt werden
können. Denn beim Übersetzen geht immer viel verloren. Hilfreich ist es
auch, wenn Parteien in der mündlichen Verhandlung englische Erklärungen
abgeben können.
„Die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung auf englisch
vorzutragen, ist zu begrüßen. Und wichtig ist es, dass Parteien und Zeugen in geeigneten Fällen
auf englisch vernommen werden können. Ich sehe aber keinen Sinn in einer
Vorschrift, dass deutsche Anwälte vor einem deutschen Gericht
auf Englisch verhandeln müssen.
„ Wenn man bei einem internationalen Sachverhalt oder für
ausländische Mandanten die Wahl zwischen mehreren deutschen
Gerichtsständen hat, hat Köln mit den hier eröffneten Möglichkeiten in dieser
Hinsicht einen klaren Vorzug. Ob diese Öffnung aber die Durchsetzbarkeit eines
deutschen Gerichtsstandes gegenüber einem ausländischen erleichtert, ist eine
andere Frage.“