Erbschaftsteuer

„Erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung sicher zu erwarten“

Der Präsident des Bundesverbands der Steuerberater und Freshfields Bruckhaus Deringer-Partner Jochen Lüdicke zu Vorschlägen einer künftigen Erbschaftsteuer.

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JUVE: Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Begünstigungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gekippt hat, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im März ein Eckpunktepapier für eine Neuregelung vorgelegt. Dagegen stellen sich Ihr Verband und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Warum?
Jochen Lüdicke: Weil das BMF an hohen Steuersätzen und einer Steuerbasis mit einer Vielzahl von Ausnahmen und Verschonungstatbeständen festhält. Damit ist eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung sicher zu erwarten.

Was stellen Sie sich vor?
Eine großangelegte Neuregelung mit einer breiten Bemessungsgrundlage, niedrigen Steuersätzen und wenigen Ausnahmen. Zum Beispiel ist es aus unserer Sicht kaum möglich, eine gleichheitsgerechte Vermögens- und Unternehmensbewertung bei völlig unterschiedlichen Sachverhalten vorzunehmen. Daher haben wir schon 2013 unser 10-10-Modell vorgeschlagen: Statt eines komplizierten Bewertungsverfahrens kann man einfach den Ertrag eines Unternehmens heranziehen, der in den zehn Jahren nach dem Erbfall anfällt. Dieser würde dann jährlich mit zehn Prozent besteuert.

Aber das ist der Politik zu einfach?
Offensichtlich. Herr Schäuble möchte ja nur minimalinvasive Eingriffe ins bisherige System. Das müssen wir akzeptieren.

Als Wegweiser für diese Eingriffe dient das Urteil aus Karlsruhe. Danach ist es etwa gleichheitswidrig, Unternehmen mit unter 20 Arbeitnehmern pauschal von der sogenannten Lohnsummenregelung auszunehmen. Diese sah die Einhaltung gewisser Lohnquoten über vier bzw. sieben Jahre vor, um von der Steuer verschont zu werden. Wie muss der Gesetzgeber darauf reagieren?
Lohnquoten für jedes Kleinstunternehmen sollten nicht eingeführt werden. Diese hält der Gesetzgeber aus allgemeinen Gründen ohnehin nicht für besteuerungswürdig. Wir plädieren dafür, auf statistische Daten zurückzugreifen. Unter Ausklammerung der freigestellten Unternehmen dürfte sich ein Medianwert von acht bis zehn Arbeitnehmern ergeben. Für Betriebe jenseits dieser Größe gälte dann die Lohnsummenregelung.

Aus dem Urteil ist auch abzulesen, dass die Verschonung von der Steuer künftig nur noch akzeptabel ist, wenn der Erbe bzw. Beschenkte nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort zu begleichen. Eine sinnvolle Änderung?
Hier muss man aufpassen. Das Eckpunktepapier sieht vor, für die Bedürfnisprüfung das gesamte Vermögen des Erwerbers heranzuziehen. Dagegen wehren wir uns. Es ist nicht plausibel, dass ein wirtschaftlich erfolgreicher Erbe sein selbst geschaffenes Vermögen für die Begleichung der Erbschaftsteuer einsetzen muss, während ein nichtsnutziger Erbe in den Genuss der Verschonung gelangt.

Die BStBK will bei der Neuregelung ohne rückwirkende Verschlechterungen auskommen. Karlsruhe fordert dagegen den Gesetzgeber auf, „exzessiven Ausnutzungen“ der gleichheitswidrigen Regeln bis zur Neuregelung entgegenzutreten. Wird es nun eine Rückwirkung geben, oder nicht?
Ich halte die Forderung des Verfassungsgerichts für nachvollziehbar. Es kann doch nicht sein, dass man sich der Lektüre eines Urteils bedient, um dann in der Zwischenzeit genau die dort angeprangerten gleichheitswidrigen Strukturen noch anzuwenden. In gewissem Ausmaß sind Rückwirkungen daher zu akzeptieren – schon aus Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht.

Das Gespräch führte Jörn Poppelbaum.

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