„Kersten von Schenck hat die Hauptversammlung 2003 der Deutsche Bank AG so protokolliert, wie es den gesetzlichen Anforderungen entspricht und wie es von Notaren bei der Beurkundung anderer Hauptversammlungen in gleicher Weise gehandhabt wird“, hieß es aus der Kanzlei. Von Schenck habe sich bei der Beurkundung dieser Hauptversammlung absolut korrekt verhalten und aus fester Überzeugung zum Besten aller Beteiligten gehandelt.
In einem von Dr. Leo Kirch und dem Anwalt Dr. Michael Bohndorf betriebenen Zivilverfahren, das ebenfalls von Schencks Vorgehen angriff, erkannte jedenfalls das Landgericht Frankfurt im Dezember 2005 in dem Verhalten keinen Verstoß, der zur Nichtigkeit des Protokolls oder zur Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse geführt hätte.
Die beiden Kläger versuchten, einige der Beschlüsse anzugreifen, so unter anderem die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. Gegen das Urteil läuft die Berufung beim OLG Frankfurt.
Bohndorf soll auch die auch Anzeige gegen von Schenck erstattet haben. Im Mai 2005 lehnte die Frankfurter Ermittlungsbehörde dann allerdings die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts ab. Hiergegen wehrte sich der Anzeigeerstatter und erzwang nun letztlich die Anklage.