Erzwingungsverfahren

Anklage gegen Clifford-Partner von Schenck

Dr. Kersten von Schenck (55), Frankfurter Corporate-Partner von Clifford Chance, wird sich demnächst mit einer Anklage wegen Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt konfrontiert sehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Frankfurter Staatsanwaltschaft Ende November an, Anklage zu erheben. Die Vorwürfe beziehen sich auf das Protokoll der Hauptversammlung der Deutschen Bank aus dem Jahr 2003. Von Schenck, seit 1996 Notar, hatte dieses Protokoll geführt. Der Sachverhalt scheint unstreitig: Von Schenck soll einen Entwurf des Protokolls unterschrieben, später aber verändert haben, etwa um die Schreibweise von Namen zu korrigieren. Nur diese Endfassung wurde in die Urkundsrolle eingetragen, die Erstfassung vernichtet.

Teilen Sie unseren Beitrag

„Kersten von Schenck hat die Hauptversammlung 2003 der Deutsche Bank AG so protokolliert, wie es den gesetzlichen Anforderungen entspricht und wie es von Notaren bei der Beurkundung anderer Hauptversammlungen in gleicher Weise gehandhabt wird“, hieß es aus der Kanzlei. Von Schenck habe sich bei der Beurkundung dieser Hauptversammlung absolut korrekt verhalten und aus fester Überzeugung zum Besten aller Beteiligten gehandelt.

In einem von Dr. Leo Kirch und dem Anwalt Dr. Michael Bohndorf betriebenen Zivilverfahren, das ebenfalls von Schencks Vorgehen angriff, erkannte jedenfalls das Landgericht Frankfurt im Dezember 2005 in dem Verhalten keinen Verstoß, der zur Nichtigkeit des Protokolls oder zur Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse geführt hätte.

Die beiden Kläger versuchten, einige der Beschlüsse anzugreifen, so unter anderem die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. Gegen das Urteil läuft die Berufung beim OLG Frankfurt.

Bohndorf soll auch die auch Anzeige gegen von Schenck erstattet haben. Im Mai 2005 lehnte die Frankfurter Ermittlungsbehörde dann allerdings die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts ab. Hiergegen wehrte sich der Anzeigeerstatter und erzwang nun letztlich die Anklage.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de