Der sogenannte Paletta-Fall, der sämtliche deutschen Arbeitsgerichtsinstanzen sowie mehrfach den EuGH beschäftigt hat, ist vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nach elfjähriger Verfahrensdauer zu Ende gegangen. Als Ergebnis des Musterprozesses konnten die Stuttgarter Partner Dr. Jobst-Hubertus Bauer und Dr. Martin Diller (Gleiss Lutz Hootz Hirsch) mitteilen, dass Arbeitgeber nicht unter allen Umständen an ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gebunden sind. Ein kleineres Unternehmen hatte 1992 Gleiss Lutz mit dem arbeitsrechtlichen Paletta-Mandat beauftragt, nachdem der EuGH im selben Jahr in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden hatte, dass das Unternehmen der vierköpfigen italienischen Familie Paletta den Lohn fortzahlen musste, obwohl erhebliche Zweifel an der Korrektheit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestanden. Aus ihrem gemeinsamen Heimaturlaub hatten sich 1989 die Eltern und zwei erwachsenen Kinder der Familie, allesamt bei dem Unternehmen in Arbeit, zur gleichen Zeit krankgemeldet und dazu Atteste italienischer Ärzte vorgelegt. Vor dem EuGH erwirkten die Gleiss-Anwälte für ihren Mandanten erfolgreich die Möglichkeit einer Prüfung des Rechtsmissbrauchs, den das LAG Baden-Württemberg anschließend auch als erwiesen ansah. Eine von Paletta beantragte Beweisaufnahme blieb erfolglos, da einer der italienischen Ärzte verstorben und der andere ohne Erinnerung an den Vorfall war. Das LAG wies daraufhin die Lohnfortzahlungsklage ab, eine erneute Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Gleiss-Arbeitsrechtler im Paletta-Prozess erfolgreich
Der sogenannte Paletta-Fall, der sämtliche deutschen Arbeitsgerichtsinstanzen sowie mehrfach den EuGH beschäftigt hat, ist vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nach elfjähriger Verfahrensdauer zu Ende gegangen. Als Ergebnis des Musterprozesses konnten die Stuttgarter Partner Dr. Jobst-Hubertus Bauer und Dr. Martin Diller (Gleiss Lutz Hootz Hirsch) mitteilen, dass Arbeitgeber nicht unter allen Umständen an ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gebunden sind. Ein kleineres Unternehmen hatte 1992 Gleiss Lutz mit dem arbeitsrechtlichen Paletta-Mandat beauftragt, nachdem der EuGH im selben Jahr in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden hatte, dass das Unternehmen der vierköpfigen italienischen Familie Paletta den Lohn fortzahlen musste, obwohl erhebliche Zweifel an der Korrektheit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestanden. Aus ihrem gemeinsamen Heimaturlaub hatten sich 1989 die Eltern und zwei erwachsenen Kinder der Familie, allesamt bei dem Unternehmen in Arbeit, zur gleichen Zeit krankgemeldet und dazu Atteste italienischer Ärzte vorgelegt. Vor dem EuGH erwirkten die Gleiss-Anwälte für ihren Mandanten erfolgreich die Möglichkeit einer Prüfung des Rechtsmissbrauchs, den das LAG Baden-Württemberg anschließend auch als erwiesen ansah. Eine von Paletta beantragte Beweisaufnahme blieb erfolglos, da einer der italienischen Ärzte verstorben und der andere ohne Erinnerung an den Vorfall war. Das LAG wies daraufhin die Lohnfortzahlungsklage ab, eine erneute Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.