Finanzinvestoren können für kartellrechtliche Vergehen eines Portfoliounternehmens zur Verantwortung gezogen zu werden, auch wenn sie nur eine Minderheitsbeteiligung halten. Das bekam Anfang April Goldman Sachs durch eine Entscheidung der EU-Kommission zu spüren. Gegen elf Unternehmen hatten die Brüsseler Kartellwächter Bußgelder über insgesamt mehr als 300 Millionen Euro verhängt, weil diese die Preise für Unterseekabel untereinander abgesprochen hatten.
Der Kabelhersteller Prysmian gehörte vor einigen Jahren zeitweise zum Portfolio von Goldman Sachs Capital Partners (GSCP). Der Investor bekam nun eine Geldbuße von 37 Millionen Euro zugeteilt. In der Private-Equity-Szene sorgte dies für Aufruhr, weil viele Investoren ein solches Risiko bislang nicht ernstlich gesehen hatten. Die Kommission machte Goldman Sachs für das kartellrechtswidrige Verhalten jedoch mitverantwortlich, weil die Bank entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen Prysmian ausgeübt habe. Dass GSCP von den Absprachen nichts wusste und nur mit etwas mehr als 40 Prozent beteiligt war, spiele keine Rolle. Das Investment war 2010 ganz beendet worden.
Mit der Entscheidungspraxis der Kommission und der europäischen Gerichte vertraute Kartellrechtler zeigten sich dagegen von dem Bußgeld weniger überrascht: Die Kommission habe hier die gleichen Grundsätze angewendet, die sie für Konzerne entwickelt habe. Maßgeblich sei, ob ein Investor die Möglichkeit habe, Einfluss zu nehmen und er diese auch nutze.
Indizien seien etwa, wie Berichtspflichten ausgestaltet seien oder ob Vertreter in den Aufsichtsrat oder Vorstand entsendet würden. „Bei realistischer Betrachtung ist ein solcher Geldgeber eben im Grunde kein reiner Finanz-, sondern durchaus ein strategischer Investor, der Ziele verfolgt und auf das Management Einfluss nimmt“, erklärt ein Kartellrechtsspezialist. Goldman Sachs hat gegen die Entscheidung allerdings Rechtsmittel angekündigt.
Das Kartell der Unterseekabelhersteller war durch einen Hinweis von ABB aufgeflogen. Das Unternehmen blieb dadurch entsprechend der kartellrechtlichen Kronzeugenregelung straffrei.