In einem der derzeit viel diskutierten Themen unter Steuerrechtlern herrscht auch nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) weiter kaum Klarheit. Seit Anfang des Jahres fahren viele Finanzbehörden eine strengere Linie, wenn es darum geht, eine Berichtigung nach Paragraf 153 Abgabenordnung (AO) von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach Paragraf 371 AO abzugrenzen. Entsprechend hoffnungsvoll schauten Berater und Unternehmen nach Berlin – immerhin geht es hier auch um die strafrechtlich vorwerfbare Verantwortung von Geschäftsführern und anderen Unternehmensorganen.
Im Juni hatte das Ministerium einen vorläufigen Diskussionsentwurf zur Abgrenzungsfrage verfasst. Doch Berater bewerten das Schreiben nicht als großen Wurf. Vielmehr erklärt es zunächst die unterschiedlichen Voraussetzungen der einzelnen Vorschriften und definiert verschiedene Vorsatzformen und Fallkonstellationen. Danach befasst es sich mit dem Kreis der zur Anzeige beziehungsweise Berichtigung verpflichteten Personen sowie mit dem erforderlichen Zeitpunkt der Anzeige oder Berichtigung.
Auch Steuerstrafrechtsexperte Dr. Karsten Randt (Flick Gocke Schaumburg) ist zurückhaltend. Zwar stelle das Schreiben die richtigen Fragen, verweist jedoch in seinen Antworten immer wieder darauf, dass es letztlich auf die Prüfung im Einzelfall ankomme, so etwa auch in einem der Kerngedanken zur einer wirksamen Compliance-Struktur. Zwar erklärt das BMF, dass „ein innerbetriebliches Kontrollsystem“ eine Indiz darstellen kann, das gegen das Vorliegen von Vorsatz einer Steuerhinterziehung oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreie dies nicht von der Einzelfallprüfung.
Aus Randts Sicht ist damit das Problem nicht gelöst. „Das Ministerium versucht hier etwas zu regeln, was im Kern ein strafrechtliches Problem darstellt. Man wäre also besser mit Änderungen bei der Selbstanzeige zurückhaltend geblieben, dann hätte sich dieses Folgeproblem nicht gestellt.“ Randt spielt damit auf die Verschärfung der Selbstanzeige seit Anfang des Jahres an. (Jörn Poppelbaum)