In einem kurzen Statement verwies die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) darauf, dass sie bereits einen eigenen Gesetzesvorschlag vorgelegt habe. Dieser sieht eine Änderung des SGB VI vor, jedoch keinen Eingriff in die Bundesrechtsanwaltsordnung. Eine Kammermitgliedschaft kommt demnach infrage, wenn der Arbeitgeber explizit anwaltliche Kompetenz für eine Beschäftigung fordert und dies auch im Dienstvertrag geregelt ist. Damit läge die Entscheidung darüber, wer Anwalt ist, letztlich bei Arbeitgeber und -nehmer.
„Der BRAK ist an einer zeitnahen Lösung gelegen“, so BRAK-Präsident Axel Filges. Der zuständige Ausschuss werde sich am 6. Februar mit dem Eckpunktepapier befassen. Die Kammerpräsidenten wollen dann rund zwei Wochen später auf Basis der dortigen Diskussionsergebnisse eine Stellungnahme erarbeiten. „Gleichzeitig erwarten wir aber auch, dass sich die Politik mit derselben Intensität und Sorgfalt mit den Vorschlägen der BRAK auseinandersetzt“, so Filges.
Offener Meinungskonflikt zwischen den Rechtsanwaltskammer
Die BRAK ist in der Frage, ob Unternehmensjuristen statusrechtlich Anwälte sein sollten, tief gespalten. Während sich einige Regionalkammern offen auf die Seite der Syndizi schlagen, opponieren andere genauso heftig dagegen. Beobachter sind überzeugt, dass letztere primär von wirtschaftlichen Erwägungen getrieben werden, weil sie die Konkurrenz vor allem in der gerichtlichen Vertretung fürchten. Tatsächlich haben die meisten Unternehmensjuristen aber kaum ein Interesse daran, die Postulationsfähigkeit in vollem Umfang zu erhalten.
Mit der sozialrechtlichen Lösung wäre das Wettbewerbsrisiko ausgeschaltet, zugleich aber würden alle weiterhin von den Beiträgen der Unternehmensjuristen zu den Versorgungswerken profitieren.