Das Urteil könnte grundsätzliche Bedeutung zu geschmacklichen Eigenschaften von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete erlangen, ist jedoch derzeit noch nicht rechtskräftig. Obwohl das OVG in Koblenz keine Revision zuließ, besteht für den Prozessgegner des Weingutes, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), die Möglichkeit, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht zu gehen. Das Land prüft derzeit diese Möglichkeit.
Das Weingut Reichsgraf von Kesselstatt hatte bereist seit dem Jahrgang 1998 Weine mit der Bezeichnung „feinherb“ vertrieben – bis Juni 2000 jedoch ohne Widerspruch. Dann flatterten ihr Abmahnungen der ADD ins Haus. Nach Auffassung der Behörde ist der Begriff „feinherb“ irreführend und daher unzulässig. In Rheinland-Pfalz sind lediglich die Bezeichnungen „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ und „süß“ zugelassen. Während das Verwaltungsgericht Trier noch der ADD Recht gegeben hatte, folgten die Koblenzer Richter nun nicht mehr der Argumentation der Behörde, die sich inhouse vertreten ließ.