>Korruption< Die Zuwendungen von Pharmaunternehmen an Mediziner bleiben auf absehbare Zeit straflos, weil Kassenärzte weder Amtsträger noch Beauftragte im Sinne der Korruptionstatbestände sind. Mit dieser lang erwarteten Entscheidung hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) die politische Diskussion erneut losgetreten.
Im konkreten Streitfall hatte eine Pharmareferentin von Ratiopharm verschiedenen Kassenärzten Schecks in Höhe von insgesamt 18.000 Euro übergeben. Die Zahlungen waren Teil einer Art von Prämiensystem. Ärzte, die Produkte des Unternehmens verordneten, erhielten jeweils fünf Prozent des Herstellerabgabepreises. Laut erstinstanzlichem Urteil wurden die Zahlungen als Honorare für angeblich gehaltene Vorträge deklariert. Vom Landgericht Hamburg waren ein Kassenarzt und die Referentin im Dezember 2010 wegen Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit jeweils zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Das Gericht sah in dem Arzt einen Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen. Die Referentin legte Revision ein.
Der Große Senat entschied nun, dass Kassenärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte anzusehen sind. Der Beauftragte übernehme Aufgaben im Interesse des Auftraggebers. Dies sei jedoch zwischen Arzt und Krankenkasse nicht der Fall. Die Entscheidung war lange erwartet worden, da eine Reihe von Untergerichten bislang unterschiedlich entschieden hatte. Dabei änderte sich die Rechtsauffassung von Bundesland zu Bundesland: Marktinformationen zufolge stand Hessen als eines von nur wenigen Ländern auf dem Standpunkt, das Verhalten sei nicht strafbar.
Ursprünglich sollte der Große Senat bereits Mitte November in der Sache beraten. Warum der Beschluss erst Ende März erlassen wurde, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass auch Mitglieder des Großen Senats die Ansicht vertreten, es liege Bestechung vor. Inoffzielle Äußerungen aus dem Senat hatten im Vorfeld der Entscheidung dazu geführt, dass Strafverteidiger mehrheitlich davon ausgingen, der Große Senat würde eine Strafbarkeit bejahen. Der Senat scheint auch selbst mit dem Ergebnis unzufrieden. Ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig sei und eine Ahndung durch Schaffung geeigneter Straftatbestände ermöglicht werden sollte, das sei Sache des Gesetzgebers. Die Formulierung lässt wenig Zweifel an der Ansicht des Senats.
Felix Rettenmaier, Strafverteidiger bei Feigen Graf und in einem ähnlich gelagerten Fall tätig gewesen, sagte: „Der Gesetzgeber wird in seine Überlegungen einzubeziehen haben, dass die berufsrechtlichen Regeln für Ärzte ohnehin schon zum Verlust der Approbation führen können. “ Außerdem könne nicht jede in anderen Bereichen erlaubte Marketingmaßnahme strafbar sein.