Status-Debatte

Politik streitet über Syndikus-Haftpflichtversicherung

Die Frage, ob und wie sich Syndikusanwälte künftig versichern müssen, entwickelt sich zu einem Knackpunkt bei der gesetzlichen Neuregelung des Berufsrechts. Einigkeit herrscht immerhin in zwei Punkten: In der Begründung soll klargestellt werden, dass die richterrechtlichen Grundsätze der Angestelltenhaftung auch für Syndizi gelten sollen, und das Gesetz soll möglichst zu Jahresbeginn in Kraft treten.

Teilen Sie unseren Beitrag

Im Übrigen gehen die Meinungen auch nach einem intensiven koalitionsinternen Berichterstattergespräch auseinander. Im SPD-geführten Justizministerium ist man der Meinung, dass eine Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusanwälte erforderlich ist. Dies geht aus einer internen Stellungnahme hervor, die JUVE vorliegt. Demgegenüber hält der CDU-Abgeordnete und stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses, Dr. Jan-Marco Luczak, diese für entbehrlich. Er werde nicht zulassen, dass über diese Hintertür der intendierte Gesetzeszweck – nämlich die Gleichstellung der Syndikusanwälte – konterkariert werde.

Luczak weiß sich damit nicht nur mit den Syndizi einig. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und der Bundesverband der Deutschen Industrie sprechen sich in aktuellen Stellungnahmen gegen eine Haftpflichtversicherungspflicht für Syndikusanwälte aus.

Das Ministerium hält dagegen, dass nicht absehbar sei, ob und in welchem Umfang Gerichte die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und die Haftungsgrundsätze für Rechtsanwälte auf die künftigen Unternehmensanwälte anwenden werden. Weitere Risiken lägen in der Beratung von Verbandsmitgliedern oder verbundenen Unternehmen. In bestimmten Konstellationen käme auch eine Haftung gegenüber Dritten in Betracht, etwa bei so genannten Legal Opinions. In allen Fällen laufe der Syndikus Gefahr, persönlich haften zu müssen.

Weitere Gespräche in Berlin sollen folgen.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de