Durch das Gutachten hat die Bundesregierung die Möglichkeit, die Anzeigepflicht für Steuersparmodelle auf den Weg zu bringen und so Lücken im Steuerrecht zu schließen. Die Autoren des Münchner Instituts berufen sich in ihrem Gutachten vor allem auf die sogenannte „Besteuerungsgleichheit“. Gelinge es einzelnen Steuerpflichtigen, ihre Steuerlast durch die Ausnutzung widriger Lücken im Steuersystem zu minimieren, so misslinge die Herstellung der Gleichheit, heißt es in dem Papier. Müssten Modelle zur Steuervermeidung jedoch gemeldet werden, so könne der Gesetzgeber schneller reagieren und entsprechende Lücken im Gesetz schließen.
Besonders ins Auge gefasst haben die Gutachter dabei „aggressive“ steuerliche Produkte die modellartig vertrieben würden, wie zum Beispiel Cum-Ex-Geschäfte. Denn diese würden die Gefahr erheblicher Einnahmeausfälle bergen und die Belastungsgleichheit in besonderer Weise infrage stellen. Zudem sei auch eine „Erweiterung der Anzeigepflicht auf innovative Steuergestaltungen“ denkbar, die bislang nicht offen diskutiert würden.
Die Steuerberater selbst stehen dem Gutachten kritisch gegenüber. „Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellung, dass es grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei steht, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht, also der verfassungsrechtlichen Legitimation der Steuergestaltung, stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der vom Gutachten vorgesehenen Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle“, zitierte ‚Die Welt‘ den Vizepräsidenten der Bundessteuerberaterkammer, Holger Stein.
Die Autoren des Papiers entstammen unter anderem aus namhaften deutschen Kanzleien. So waren neben der wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Instituts, Dr. Caroline Heber, auch Dr. Christine Osterloh-Konrad, Associate bei Redeker Sellner Dahs, sowie Dr. Tobias Beuchert, Partner bei Dissmann Orth, an dem Gutachten beteiligt.