„Der Vorschlag geht in die richtige Richtung“, sagte Dr. Jan-Marco Luczak, stellvertretender Vorsitzender im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz. „Es wird eindeutig klargestellt, dass Syndizi und Associates keine Anwälte zweiter Klasse sind, sondern integrale Teile eines einheitlichen Berufsbildes des Rechtsanwalts“, so der CDU-Politiker weiter.
Ganz anders Dr. Cord Brügmann, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins (DAV), in einem ersten Statement: „Die Zweiteilung der Zulassung lehnen wir entschieden ab.“ So sei das erklärte Ziel, sich von der Doppelberufstheorie zu verabschieden, nicht zu erreichen. Im Übrigen enthalte der Entwurf aber viele durchdachte Lösungen.
Dr. Axel Filges, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), hält sich mit Blick auf die nach Ostern angesetzte Hauptversammlung der BRAK in diesem Punkt noch zurück. „Ich sehe, dass sich viele Gedanken aus unserer Stellungnahme zum Eckpunktepapier in dem Entwurf wiederfinden“, sagte er. Gemeint sein dürften damit unter anderem Erwägungen zur Kündigung oder dem Arbeitgeberwechsel.
In einem ersten Statement begrüßt auch der Gesamtvorstand des Bundesverbands der Unternehmensjuristen (BUJ) den Entwurf als Schritt in die richtige Richtung. Vor allem die Aussage, dass die Syndikustätigkeit Teil des einheitlichen Berufsbilds des Rechtsanwalts ist, sei positiv. Vorstandsmitglied Götz Kaßmann lobte, der Entwurf enthalte viel Realismus. Die Mühe habe sich gelohnt, nun ginge es um die Detailarbeit.
Die Zulassung als Syndikusanwalt – und auch als Patentsyndikusanwalt sowie europäischer Syndikus – erfasst nach dem Entwurf alle anwaltlichen Berater, die bei einem nicht dem Berufsrecht unterworfenen Arbeitgeber tätig sind. Die Zulassung als Syndikusanwalt erfolgt nach Anhörung des Rentenversicherungsträgers und ist durch die Kammer zu begründen. Diese Anhörung ist ein Novum und stellt einen Eingriff in die Selbstverwaltung des Berufsstandes dar. Ganz offensichtlich geht es darum, Missbrauch vorzubeugen.
Flankierend soll im SGB VI klargestellt werden, dass durch die Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte der Kreis der Pflichtmitglieder in den Versorgungswerken nicht erweitert wird. Damit besteht sozialversicherungsrechtlich praktisch kein Prüfungsspielraum mehr für die Versicherungsträger.
Spielräume begrenzt
Als Syndikusanwalt kann nur zugelassen werden, wer anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit orientiert sich an der bisherigen Vier-Kriterien-Theorie, legt jedoch relativ präzise gesetzliche Kriterien fest. Hintergrund dürfte sein, bundesweit eine möglichst einheitliche Linie bei der Entscheidung zu erreichen, was eine anwaltliche Tätigkeit ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Haltung der regionalen Anwaltskammern gegenüber Syndizi scheint eine solche Vorsorge derzeit angebracht. Eine Präzisierung oder gar Erweiterung der Kriterien per Satzung ist nicht vorgesehen. Filges legt den Schwerpunkt dieser Regelung etwas anders: „Gut ist, dass wieder die Berufsgruppe anwaltliche Tätigkeit definiert.“ Zuletzt hatten sich mit derartigen Definitionen eher die Sozialgerichte befasst.
Die Übernahme anderer Aufgaben ist dem Syndikus möglich, solange die anwaltliche Arbeit qualitativ und quantitativ prägend ist. An dieser Stelle dürfte sich in der Praxis das größte Streitpotenzial ergeben. Auch eine vorübergehende Abordnung zu anderen Tätigkeiten soll den Status nicht infrage stellen.
Basis jeglicher anwaltlicher Tätigkeit sind jedoch die fachliche Unabhängigkeit und die Eigenverantwortlichkeit. Dies schließt nach der Entwurfsbegründung auch das Recht ein, Aufgaben abzulehnen. Diese Unabhängigkeit ist „vertraglich und tatsächlich“ zu gewährleisten. Etwaige Weisungsrechte des Arbeitgebers stehen hinter den Pflichten der BRAO zurück. Auch hier könnten in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, insbesondere bei der Frage, ob und wie geprüft werden muss, wie die Unabhängigkeit „tatsächlich“ gewährleistet wird.
Beim Thema Anwaltsprivileg bleibt des Ministerium ebenso bei der bisherigen Linie wie bei der Postulationsfähigkeit. So steht dem Syndikusrechtsanwalt im Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht und daraus abgeleitet das Recht zu, einer gerichtlichen Anordnung zur Urkundenvorlegung nicht nachzukommen. Der Punkt soll vor allem im internationalen Rechtsverkehr für mehr Waffengleichheit sorgen. In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die einen Bezug zum Unternehmen haben, soll es hingegen kein Zeugnisverweigerungsrecht geben.
Lücken geschlossen
Das Bundesjustizministerium schließt darüber hinaus einige Lücken. So enthält der Entwurf Regelungen zur Beratung von Konzerngesellschaften und Verbandsmitgliedern. Beides soll demnach möglich sein. Ist der Arbeitgeber Angehöriger eines sozietätsfähigen Berufs, so reicht die Befugnis zur Beratung Dritter für den Syndikusanwalt nur soweit, wie die Befugnis des Arbeitgebers reicht.
Auch weitere bislang unklare Punkte regelt der Entwurf: So genügt eine beim Arbeitgeber bestehende Haftpflichtversicherung für die Absicherung gegen Vermögensschäden. Als Kanzlei gilt der regelmäßige Arbeitsort. Näheres zur Ausgestaltung kann die Bundesrechtsanwaltskammer per Satzung regeln. Will der Syndikus auch andere Mandanten beraten, muss er eine gesonderte Zulassung beantragen und eine weitere Kanzlei unterhalten. Das Ministerium begründet diese doppelte Kanzleipflicht unter anderem mit der geplanten Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs Anfang kommenden Jahres.
Den Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer, die Syndizi lediglich sozialversicherungsrechtlich gleichzustellen, erteilt der Entwurf die erwartete Absage. Der Vorschlag sei „nicht zielführend“. Er berücksichtige nicht hinreichend, dass zunächst im jeweiligen Berufsrecht geklärt werden müsse, ob die Tätigkeit eines freien Berufs auch im Anstellungsverhältnis ausgeübt werden kann und welche Voraussetzungen hierfür jeweils vorliegen müssen.