Syndikus-Status

Wirtschaftsverbände melden sich zu Wort

In einem gemeinsamen Papier haben 13 große Wirtschaftsverbände zum Referentenentwurf zum Syndikusstatus Stellung genommen. Im Grundsatz begrüßen sie die Gesetzesinitiative, im Detail sind sie mit ihren Bedenken inhaltlich näher an der Auffassung des Bundesverbands der Unternehmensjuristen (BUJ) als an der der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

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Zusammengetan haben sich mit dieser Stellungnahme unter anderem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Bundesverband der deutschen Industrie, der Zentralverband des deutschen Handwerks, die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände sowie eine Reihe von Verbänden aus den Sektoren Banken und Handel.

Sozialversicherungsrechtlich sehen die Verbände noch einige zu schließende Lücken bei Bestandsschutz und Rückwirkung. So sollte etwa auch im Gesetz klargestellt werden, dass bereits zugelassene und von der Rentenversicherungspflicht befreite Syndizi sich nicht noch einmal nach dem neuen Gesetz zulassen lassen müssen. Auch die rentennahen Jahrgänge seien nicht ausreichend berücksichtigt.

Wie bereits der BUJ sprechen sich die Verbände dafür aus, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndizi gelten zu lassen. Individuelle Haftungserleichterungen seien schwer zu treffen und der Entwurf könnte in seiner jetzigen Form sogar so gedeutet werden, als würde ein neues Haftungsregime geschaffen. Eine Pflichtversicherung für die Syndikustätigkeit halten die Verbände für unnötig. Der Syndikus hafte Dritten gegenüber nicht neben dem Unternehmen, und im Verhältnis zum Arbeitgeber sei eine solche Versicherung systemfremd. Auch in Kanzleien angestellte Anwälte wären nicht gegen Ansprüche der Kanzlei abgesichert. Insoweit würden Syndizi sogar stärker belastet.

Wunsch nach Klarstellungen

Sollte der Gesetzgeber auf eine solche Versicherung bestehen, so sei zu bedenken, dass die Versicherungsbranche dafür erst neue Produkte schaffen müsste. Zumindest sollte daher klargestellt werden, dass die üblichen Haftpflichtversicherungen ausreichen. Einig sind sich die Wirtschaftsverbände mit dem BUJ auch in ihren Bedenken beim Begriff „wesentliche Tätigkeitsänderung“. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte an den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses oder der Syndikuszulassung anknüpfen. Sollte der Gesetzgeber dies ablehnen, müsste der unbestimmte Rechtsbegriff zumindest konkretisiert werden.

Auch die Wirtschaftsverbände plädieren daneben für eine einheitliche Zulassung, so dass etwa bei einem Wechsel aus einer Kanzlei ins Unternehmen nur die Tätigkeitskriterien zu prüfen sind, es aber keiner neuen Zulassung bedarf. Hingegen könne der Syndikus verpflichtet werden, die Bezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ zu führen, wenn er für seinen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber tätig ist. 

Ähnlich wie der BUJ haben auch die Wirtschaftsverbände Bedenken hinsichtlich der geforderten Vertretungsbefugnis nach außen, die Voraussetzung für die fachliche Unabhängigkeit des Syndikus sein soll. Hier wünschen sie sich eine Klarstellung, dass diese Befugnis keine Handlungsvollmacht oder Prokura voraussetzt. Zu weit gingen die Anforderungen an die fachliche Unabhängigkeit. Richtig sei, so die Verbände, dass der Syndikus über das „Wie“ der juristischen Beurteilung frei entscheiden können muss, nicht aber über das „Ob“. Auch in Kanzleien angestellten Anwälten stünde das Recht, Mandate abzulehnen, nicht zu.

Einig sind sich Wirtschaft und BRAK in einem Punkt: Die Anhörung des Rentenversicherers soll gestrichen werden. Die Entscheidung der BRAK wiederum sollte für den Versicherungsträger bindend sein.

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