Syndikuszulassung

Große Gebührenspanne bei den Kammern

Heftig diskutiert wurde heute auf dem Unternehmensjuristenkongress in Berlin die Gebührenpolitik der Kammern bei der Syndikuszulassung. Seit Jahresanfang gibt es in der Bundesrechtsanwaltsordnung den Syndikusrechtsanwalt. In den meisten Kammerbezirken ist mittlerweile geklärt, wie der Zulassungsprozess abläuft und was er die angehenden Syndizi kosten wird.

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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Ekkehart Schäfer, gab den Ball beim Unternehmensjuristenkongress zurück: Als Mitglieder sollten die Sydizi ihren Einfluss auch in ihren Kammern geltend machen. Die Kammern haben regional sehr unterschiedliche Gebühren erlassen. Sie reichen von 180 Euro in Kassel bis zu 750 Euro in Braunschweig. Häufig liegen die Kosten für die Zulassung der Syndikusanwälte über denen für Rechtsanwälte.

Quelle: Websites der Kammern, Stand 26.01.2016
Quelle: Websites der Kammern, Stand 26.01.2016

Bereits Anfang Dezember hatten sich Vertreter aller Kammern getroffen, um die Umsetzung vorzubereiten. Teilnehmer berichteten, dass große Unsicherheiten bestanden, wie mit den zu erwartenden Zulassungsanträgen umzugehen ist. Bei dem Treffen ging es unter anderem um die Informationen, die die künftigen Syndikusanwälte bei Antragstellung geben müssen. Inzwischen vorhandene Formulare verlangen eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung, die die anwaltliche Arbeit, die fachliche Unabhängigkeit und die Vertretungsbefugnis deutlich macht. Entsprechend müssten wohl auch bestehende Arbeitsverträge ergänzt werden. In diesem Punkt könnten auf die angehenden Syndikusanwälte noch schwierige Diskussionen mit ihren jeweiligen Arbeitgebern zukommen.

JUVE-Recherchen zufolge wollen einige Kammern die Gebührenentscheidung erst auf ihren ordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer entsprechenden Rückwirkung treffen. Die Kammern, die bereits entschieden haben, hatten die Kosten für außerordentliche Mitgliederversammlungen nicht gescheut.

Ein Kammervertreter sprach von einer Art „Schockstarre“, in die vor allem eine Reihe kleinerer Regionalkammern verfallen seien. Offenbar hatten einige Kammervertreter noch immer gehofft, dass die Neuregelung nicht oder jedenfalls nicht zum Jahreswechsel kommen würde. Den Syndizi, die keine bestandskräftigen Befreiungsbescheide der Rentenversicherung haben, bleibt eine Übergangsfrist von drei Monaten, um sich aus ihrer berufs- und vor allem sozialversicherungsrechtlich womöglich wackeligen Position auf sicheren Boden zu retten.

Offene Fragen bei Arbeitnehmerhaftung

18 Monate nach den Urteilen des Bundessozialgerichts, die den Syndizi das Recht absprachen, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, herrscht trotz aller arbeits-, berufs- und sozialversicherungsrechtlich noch offenen Fragen immerhin wieder Rechtssicherheit. Mehr noch – die Anwaltschaft wird, wenn denn die Arbeitgeber mitspielen, um einige Tausend Kollegen reicher und eine Jahrzehnte währende Debatte ist beendet. Jetzt wird sich nur noch erweisen müssen, ob die Regionalkammern tatsächlich eine einheitliche Linie bei den Zulassungsentscheidungen finden und ob sich die Arbeitsgerichte mit der bis zuletzt politisch umstrittenen Einbeziehung der Syndizi in die Regeln der Arbeitnehmerhaftung anfreunden können. In diesem Punkt hatte sich die CDU am Ende durchgesetzt und dafür gesorgt, dass die Unternehmensanwälte keine Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit für ihren Arbeitgeber abschließen müssen.

Mit Spannung erwartet wird auch, wie sich die Deutsche Rentenversicherung Bund, die ein Mitwirkungsrecht im Zulassungsverfahren hat, in der Praxis verhalten wird. Allgemein wird damit gerechnet, dass sie nur in Einzelfällen in die Kammerautonomie eingreifen wird.

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