Unternehmensteuerrecht

„Ein binnnenmarktfreundliches Konzept braucht einheitliche Regeln“

Die EU-Kommission hat Ende Januar einen Richtlinienvorschlag gegen den internationalen Steuermissbrauch gemacht und sich damit der sogenannten BEPS-Initiative der OECD angeschlossen. Im Interview mit JUVE erklärt Steuerrechtsexperte Dr. Norbert Schneider von Freshfields Bruckhaus Deringer, warum trotzdem nicht mit einer Vereinheitlichung des Unternehmensteuerrechts auf europäischer Ebene zu rechnen ist und der Entwurf aus Brüssel nicht frei von Widersprüchen ist.

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Norbert Schneider
Norbert Schneider

JUVE: Stehen wir mit dem Kommissionsvorschlag vor einer Vereinheitlichung des Unternehmensteuerrechts in Europa?
Norbert Schneider: Das denke ich nicht. Der Entwurf enthält zwar Vorschläge für sechs Instrumente zur Abwehr von Gewinnverlagerungsstrategien. Diese sind zum Großteil aber nicht unbekannt, und es finden sich zum Teil in dieser oder ähnlicher Form schon jetzt in verschiedenen Ländern Abwehrregelungen dazu. Allerdings betreibt die EU-Kommission parallel dazu seit Langem das Projekt einer Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). Fortschritte bei der GKKB wären sicher ein Impuls für eine Harmonisierung. Ob die Mitgliedstaaten aber bereit sind, in diesem Kernbereich staatlicher Souveränität Kompetenzen an die EU abzugeben, steht auf einem anderen Blatt – ebenso ob die GKKB konzeptionell überzeugt.

Welches sind aus Ihrer Sicht die größten Knackpunkte des Richtlinienvorschlags?
Die EU-Kommission will ein widerspruchsfreies Konzept steuerlicher Missbrauchsbekämpfung in Europa garantieren, welches den Binnenmarkt nicht beeinträchtigt. Dazu passt nicht, dass die Richtlinie nur einen Mindeststandard regeln soll. Alle Mitgliedstaaten sind nach dem Vorschlag frei, strengere Regeln zu setzen. Wenn man wirklich ein binnnenmarktfreundliches Konzept will, müssten die Regeln einheitlich sein und nicht nur aus Ober- oder Untergrenzen für die Mitgliedstaaten bestehen.

Als ein Problem hat die EU-Kommission die unterschiedliche rechtliche Qualifizierung von Finanzinstrumenten und Gesellschaftsformen ausgemacht, was im Extremfall zu einer kompletten Nichtbesteuerung bestimmter Vorgänge führen kann. Teilen Sie diese Analyse?
Die sogenannten Hybrid Mismatches können zu Situationen führen, in denen auf den ersten Blick fragwürdige Besteuerungsfolgen auftreten. Die Grundursache dafür ist, dass die Steuersysteme der Staaten nicht aufeinander abgestimmt sind. Allerdings ist bei der Bewertung und neuen Regeln zu beachten, dass trotz des Mismatches aus Sicht eines jeden Staates das „richtige“ – das heißt konzeptionell zutreffende – Ergebnis erzielt wird. Eine Abwehrregel im Sinne eines Betriebsausgabenabzugsverbots ist meines Erachtens per se problematisch. Sie birgt die Gefahr nicht gerechtfertigter Kollateralschäden.

Zur Lösung schlägt die Kommission vor, dass die Qualifizierung eines Finanzinstruments oder einer Gesellschaft durch den ursprünglichen Mitgliedstaat erfolgen und von den anderen Mitgliedstaaten übernommen werden soll. Ist das angesichts nationaler Eigenheiten überhaupt umsetzbar?
Eine solche echte Qualifikationsverkettung ist so bisher im deutschen Recht nicht bekannt. Dass damit  eine Korrektur beim Zahlungsempfänger und nicht Zahlenden erfolgt, ist jedenfalls die weniger problematische Lösung. Allerdings ist das nicht genau das, was die OECD vorschlägt. Hier besteht ein Risiko, dass national zwei Systeme implementiert werden müssten.

Auch das sogenannte Country-by-Country Reporting (CbCR) macht sich die EU-Kommission zu eigen, so dass alle europäischen Finanzbehörden künftig alle steuerlichen Veranlagungen eines Unternehmens einsehen können sollen. Ist das der Anfang vom Ende der Niedrigsteuerländer in Europa?
CbCR soll ein Instrument sein, um das Risiko möglicher Gewinnverlagerungen zu erkennen. Auf die Frage, wie ein Staat seine Besteuerungsbefugnis ausübt, hat es keinen Einfluss. Viele Staaten verfolgen mit einer niedrigen Besteuerung legitime Zwecke, etwa um die Wissenschaft und Forschung zu fördern und anzuziehen. Die OECD erkennt das auch ausdrücklich an, indem sie IP-Box-Regime in bestimmtem Rahmen zulässt. Irland hat etwa zum Jahresbeginn eine „OECD-approved“ Patent Box mit einer Besteuerung von 6,25 Prozent eingeführt. Insofern ist kein völliges Ende solcher Dinge in Sicht.

Das Gespräch führte Jörn Poppelbaum

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