Dürfen Anwälte gezielt nach Gesetzeslücken suchen? Ist eine aggressive Gesetzesauslegung im Auftrag des Mandanten geradezu anwaltliche Pflicht? Oder gibt es berufsethische Grenzen?
Diese Frage stellt sich aktuell im Streit um als Cum-/Ex-Transaktionen bekannte Kapitalertragssteuermodelle – ausgelöst durch eine Klage gegen die HVB. Ein juristisch gut beratener Milliardär kaufte und verkaufte mittels eines Kapitalanlageprodukts der Bank über Jahre hinweg Aktien verschiedener Gesellschaften um den Dividendenstichtag herum. Ein wesentliches Ziel: Steuervorteile in Millionenhöhe zu erzielen.
So machten es viele. Die Banken bekamen gutachterliche Rückendeckung von Steuer- und Finanzrechtsteams internationaler Spitzenkanzleien. Sie alle nutzten eine allseits bekannte Gesetzeslücke, um mehreren Empfängern eine nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer zukommen zu lassen. Erst Anfang dieses Jahres wurde die Lücke geschlossen.
Als Organe der Rechtspflege haben Anwälte natürlich das Recht, an Grenzen zu gehen. Profiskalisches Verhalten ist nicht gefordert. Wenn der übergeordnete Sinn eines Gesetzes jedoch eigentlich ein anderer ist, führen eine sehr großzügige Auslegung genauso wie eine penibel wortgetreue Interpretation des Gesetzestextes zum gleichen Ergebnis. Hier bedeutete es, dass Anwälte Investoren dabei halfen, dem Steuerzahler ins Portemonnaie zu greifen: Dem Fiskus entgingen jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe.
Komplett unverständlich ist, warum der Gesetzgeber so lange tatenlos zusah. 2005 und 2007 schon hatte man die Lücken erkannt, jeweils aber nur halbherzig geschlossen: Ausländische Finanzinstitute beziehungsweise deren deutsche Töchter konnten die nur leicht revidierte Gesetzeslage weiterhin nutzen.
Die Beteiligten in Berlin rüttelte die Finanz- und Eurostaatenkrise wach. Bei Banken und Kanzleien dient dazu hoffentlich die Klage gegen die HVB.