Dabei ist Gleiss‘ Verteidigungslinie, sich auf das nicht bestehende Mandatsverhältnis zu berufen, zunächst geschickt gewählt. Zumal die Feinheiten eines Anwaltsvertrages mit Schutzwirkung Dritter von der BGH-Rechtsprechung bisher nicht eindeutig geklärt ist. Damit hat Gleiss erfolgreich verhindert, dass sich das LG Stuttgart mit den Feinheiten des Deals beschäftigt.
Vor dem Untersuchungsausschuss des baden-württembergischen Landtags wurden die schon einmal ausgebreitet – für eine nicht gerade ins Rampenlicht drängende Kanzlei wie Gleiss Lutz eine eher traumatische Erfahrung.
Gerade weil das schon hinter ihr liegt, könnte sie einem inhaltlichen Schlagabtausch mit Mappus nun eigentlich entspannt entgegensehen. Schlimmer ist, wenn das Stigma der Falschberatung sich langfristig an den Kanzleinamen heftet. Welche Auswirkungen das bereit hält, können die Gleiss-Anwälte bei den Ex-Haarmann Hemmelrath-Kollegen erfragen. Für die kam einst in Sachen Werhahn der Freispruch erster Klasse zu spät.
Jetzt darauf zu hoffen, das Mappus Geld und Puste ausgehen, wäre falsch. Denn eine Klärung der Deal-Details liegt im ureigensten Interesse der Kanzlei. Gleiss-Partner werden erst dann wieder kerzengerade zu der EnBW-Beratung stehen können, wenn ein Richter ihnen abschließend Absolution erteilt. Alles unter einem Freispruch erster Klasse ist für das Selbstverständnis einer Kanzlei wie Gleiss Lutz eigentlich zu wenig.