Die Gemeinschaft in Karlsruhe gilt als sehr eng – und pflegt dieses Bild auch. Besonderes Misstrauen erregt es da, wenn ausgerechnet Bewerber aus der Mitte bestehender BGH-Kanzleien erfolgreich sind. Schließlich sichern diese letztlich auch den wirtschaftlichen Fortbestand ihrer Ziehkanzlei. Für Kritiker ist das geradezu eine Einladung, die Objektivität der Auswahl angesichts der Zusammensetzung der Wahlkommission infrage zu stellen. Damit macht der BGH die eigenen Mitarbeiter angreifbarer, als es sein müsste.
Momentan bleiben das Gesetz für das Auswahlverfahren vage und fordert vom Wahlausschuss lediglich, die Bewerber auf ihre sachliche und persönliche Eignung für die Tätigkeit als BGH-Anwalt hin zu überprüfen. Das praktisch gesehen Prüfungsnoten sowie wissenschaftliche und anwaltliche Leistungen eine Rolle spielen, kann man sich denken – weiß es aber nicht. Wie stark welches Kriterium gewichtet wird – unbekannt.
Abhilfe verspricht nur eine transparente Auswahl. Dazu muss man nicht die Namen gescheiterter Bewerber preisgeben. Aber die Qualifikation der Erfolgreichen wäre leichter an einem transparenten und detaillierten Kriterienkatalog zu überprüfen.
Denn wo immer ein exklusiver Zirkel gebildet wird, steht dieser auch unter besonderer Beobachtung – und muss besonders hohe Erwartungen erfüllen. Kritisch beäugt wurde die Wahl zuletzt meist aufgrund der Klagen nicht berücksichtigter Bewerber. Dass solche Prozesse zur Dauereinrichtung werden, kann auch in Karlsruhe niemand wollen.