Phantasiename zulässig

Geistwert als Teil des Kanzleinamens im Firmenbuch eingetragen

Autor/en
  • Raphael Arnold

Einige Jahre hat es gedauert, seit Ende Mai ist es geschafft: Die IP-Spezialisten der Wiener Kanzlei Geistwert Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes konnten den Namensbestandteil ‚Geistwert‘ ins Firmenbuch eintragen lassen. Vorangegangen war ein Teilerfolg vor dem Obersten Gerichtshof 2016. Dieser Zwischenschritt stieß eine Reform der Rechtsanwaltsordnung an.

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Max Mosing, Rainer Schultes, Juliane Messner, Alexander Schnider, Constantin Kletzer (von li.)
Max Mosing, Rainer Schultes, Juliane Messner, Alexander Schnider, Constantin Kletzer (von li.)

Die Tür dafür öffnete Anfang des Jahres die Novelle der Rechtsanwaltsordnung (RAO). Das Berufsrechts-Änderungsgesetz (BRÄG) 2020 erklärt Zusätze zur Rechtsanwaltsfirma ausdrücklich für zulässig. Diese dürfen jedoch nicht irreführend sein und nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung erwecken.

So war es Geistwert möglich, Anfang April beim Firmenbuch den Antrag zu stellen, ihre Phantasiebezeichnung als Bestandteil des Kanzleinamens mit aufzunehmen. Das ist Ende Mai erfolgt. Geistwert ist somit eine der ersten Kanzleien in Österreich, der dieser Schritt gelang. Die fünf Partner Rainer Schultes, Juliane Messner, Alexander Schnider, Max Mosing und Constantin Kletzer hatten seit dem Start ihrer Einheit 2014 versucht, zu diesem Ergebnis zu kommen.

Nach dem OGH-Urteil (Gz. 19 Ob 1/16k) hatte die Wiener Rechtsanwaltskammer 2016 eine mögliche künftige Lockerung in Aussicht gestellt: „Wir diskutieren eine weitere Liberalisierung der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in der RAO und auch firmenrechtliche Fragen“, sagte Kammerpräsident Michael Enzinger damals.

Neben der namensrechtlichen Änderung nach §1b der RAO reformierte das BRÄG unter anderem gesellschaftsrechtliche Vorgaben der RAO. So stehen neben der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nun weitgehend alle anderen Personen- und Kapitalgesellschafts-Rechtsformen für Kanzleien zur Verfügung – mit Ausnahme der Aktiengesellschaft. Auch Rechtsformen anderer EU- oder EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sind zulässig, wenn sie dort für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offen stehen.

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