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Keine Durchgriffshaftung für Vereinsmitglieder

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Für die Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder oder Gesellschafter der Körperschaft sind keiner persönlichen Haftung unterworfen. Dies gilt auch, wenn der Verein unternehmerisch tätig ist und dabei die Grenzen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

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Im vorliegenden Fall hatte die Harpe KG, ein geschlossener Immobilienfonds der IKB-Bank, von einer Tochtergesellschaft des gemeinnützigen Kolpings-Bildungswerk Sachsen e.V. ein Erbbaurecht an einer Immobilie erworben, diese zu einem Schulungszentrum umgebaut und dann an das KBS verleast. Kurze Zeit später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KBS eröffnet. Der Verein hatte sich zwischenzeitlich als Holding mit zuletzt über 25 Tochter- und Enkelgesellschaften zu einem der größten Weiterbildungsanbieter in Sachsen entwickelt und war auch in einigen Großbauprojekten engagiert.

Der IKB-Fonds machte gegen den Bundesverband und fünf weitere Kolpingvereine auf Bundes- und Landesebene Ansprüche in Höhe von insgesamt 4,3 Millionen Euro geltend. Harpe vertrat die Auffassung, diese Vereine seien persönlich für die Schulden des insolventen KBS haftbar, da sie in großem Umfang wirtschaftlich agierten und dabei das Nebenzweckprivileg überschritten hätten. Somit liege ein Rechtsformmissbrauch vor.

Das Landgericht Dresden wies die Klage zunächst ab. Die Berufung zum Oberlandesgericht hatte teilweise Erfolg: Die Klage gegen die beiden auf Bundesebene angesiedelten Kolping-Organisationen wurde abgewiesen, die anderen Verbände und Vereine aber zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilt. In der Revision hob der BGH diese Verurteilung nun auf und wies die Klage insgesamt ab. Ein Rechtsformmissbrauch sei nicht festzustellen. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sanktionen für eine zweckwidrige unternehmerische Betätigung eines Vereins, nämlich Amtslöschungsverfahren oder Entzug der Rechtsfähigkeit, seien ausreichend zum Schutz des Rechtsverkehrs, hieß es zur Begründung. (Anja Hall)

Vertreter Harpe

Lovells (Düsseldorf): Dr. Volker Triebel; Associates: Tobias Böckmann, Ralf Hafner

Raeschke-Kessler & Waclawik (Karlsruhe): Prof. Hilmar Raeschke-Kessler (BGH-Vertretung)

Vertreter Kolping-Vereine

Grooterhorst & Partner (Düsseldorf): Dr. Johannes Grooterhorst, Marc Schwencke

Dres. Messer & v. Mettenheim (Karlsruhe): Dr. Guido Toussaint (BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof, 2. Zivilsenat

Prof. Dr. Wulf Goette (Vorsitzender Richter)

Grooterhorst war erstmals für die Kolping-Verbände tätig und begleitete die Beklagte über beide Instanzen und bis vor den Bundesgerichtshof. Auch Lovells, die Gesellschaften der IKB-Gruppe regelmäßig berät, vertrat Harpe über alle Instanzen.

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