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Keine Durchgriffshaftung für Vereinsmitglieder

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Für die Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder oder Gesellschafter der Körperschaft sind keiner persönlichen Haftung unterworfen. Dies gilt auch, wenn der Verein unternehmerisch tätig ist und dabei die Grenzen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

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Im vorliegenden Fall hatte die Harpe KG, ein geschlossener Immobilienfonds der IKB-Bank, von einer Tochtergesellschaft des gemeinnützigen Kolpings-Bildungswerk Sachsen e.V. ein Erbbaurecht an einer Immobilie erworben, diese zu einem Schulungszentrum umgebaut und dann an das KBS verleast. Kurze Zeit später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KBS eröffnet. Der Verein hatte sich zwischenzeitlich als Holding mit zuletzt über 25 Tochter- und Enkelgesellschaften zu einem der größten Weiterbildungsanbieter in Sachsen entwickelt und war auch in einigen Großbauprojekten engagiert.

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