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Mit seiner Entscheidung zu der Anwendbarkeit der Incoterms CIP und DAP (4 Ob 52/23k) erweitert der OGH die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das spanische Mode- und Parfümunternehmen hatte gegen einen republikweit tätigen Drogeriehändler geklagt, weil dieser in seinen Filialen Ware von Puig angeboten hatte, die für den ausschließlichen Vertrieb in Urugay und Russland bestimmt war. Einem (Re-)Import der Parfüms in den europäischen Wirtschaftsraum hatte Puig nicht zugestimmt.