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Der VfGH hob mit der Entscheidung vom März Paragraf 17 Absatz 5 des Mediengesetzes als verfassungswidrig auf (Gz. 297/2022-24). Die aktuelle Formulierung im Mediengesetz hat zwar noch bis Ende Juni 2024 Bestand, der VfGH stellt aber in einer Pressemitteilung klar: Im Anlassfall „tritt die Aufhebung mit sofortiger Wirkung in Kraft“.