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In der Entscheidung spricht der Oberste Gerichtshof (OGH) der Angelegenheit die objektive Schiedsfähigkeit ab (Gz. 18 OCg 3/22y). Das kann große Auswirkungen haben – nicht in erster Linie auf die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern des Tiroler Kristallkonzerns Swarovski, sondern auf den Geltungsbereich der hiesigen Schiedsgerichtbarkeit.