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Anlass der Entscheidung ist der Antrag eines Kärntner Unternehmers, der Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue ausgesetzt war. Straf- und Wirtschaftsstrafrechtlern brannte das Thema seit Jahren unter den Nägeln, weil bereits eine leichte Straftat als Anfangsverdacht genügt und nicht nur Verdächtigte Ziel der Maßnahme sind. Zudem gewährt der Zugriff auf ein Handy oder Smartphone bislang nicht nur Einblick in die Daten des Verdächtigen, sondern betrifft auch andere Personen, deren Daten auf dessen Mobiltelefon gespeichert sind.