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Den Luxemburger Richtern zufolge dürfen die Juristen in der EU frei wählen, in welchem Land sie ihren Titel erwerben und in welchem sie arbeiten möchten. Es stelle keinen Missbrauch des Niederlassungsrechts dar, wenn ein Jurist zunächst in einem Land einen Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften erlangt und dann seine Zulassung in einem anderen Land erwirbt, um direkt in sein Heimatland zurückzukehren und dort zu praktizieren.