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Die Kölner Richter schlossen sich dem jedoch nicht an. Der BBL seien nur die Verwertungsrechte für die 1. Liga übertragen worden, die Vermarktungsrechte für die 2. Liga lägen weiter bei ihr selbst. Die Aufteilung der Vermarktungsrechte würden durch den Gesellschaftsvertrag der Holding nicht berührt. Die BBL besitze für den Bereich der 2. Liga zudem nur für den Auf- und Abstieg eine Regelungsbefugnis. Ansonsten sei die 2. Liga allein berechtigt, die Strukturreform durchzuführen. Der Vertrag zwischen dem Verband und der BBL sei nicht verletzt, denn die Umstrukturierung stelle noch nicht die Einführung eines neuen Wettbewerbs dar.