Juve Plus BenQ

Siemens scheitert mit Gleiss vorm BAG

Autor/en
  • JUVE

Unterrichtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht über einen beabsichtigten Betriebsübergang, wird die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber nicht in Gang gesetzt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende Juli auf die Klagen von sechs ehemaligen Siemens-Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse im Herbst 2005 im Zuge des Verkaufs der Siemens Handysparte an BenQ, auf den taiwanesischen Telefonhersteller übergegangen waren. BenQ ging ein Jahr später mit 3.000 Mitarbeitern in die Insolvenz. Siemens hatte die Kläger im August 2005 über den im Herbst anstehenden Betriebsübergang unterrichtet.

Teilen Sie unseren Beitrag

Weiterlesen mit Juve Plus

  • Zugang zu allen digitalen JUVE Inhalten inklusive E-Paper aller Magazine
  • Exklusiver Zugang zu allen Rankings, Datenanalysen und Hintergrundartikeln
  • Inhouse-Teams erhalten kostenfreien Zugriff
  • Themennewsletter JUVE Business Weekly und JUVE Tech Weekly

4 Wochen gratis testen

Ihre Firma hat bereits ein JUVE+-Abo?

Erst Ende 2006 widersprachen die Kläger dem Übergang der Arbeitsverhältnisse und klagten auf deren Fortbestand mit Siemens. Siemens machte geltend, dass der Widerspruch verfristet sei. Die Kläger waren jedoch der Ansicht, dass die vierwöchige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, da Siemens sie nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang belehrt habe. Die Informationen von Siemens, insbesondere über die wirtschaftliche Situation von BenQ, seien nicht ausreichend und nicht zutreffend gewesen. So habe Siemens sie etwa nicht darüber informiert, dass BenQ in Deutschland nur über ein Stammkapital von 50.000 Euro verfügte und dass BenQ nicht nur Gebäude und Patente von Siemens bekam, sondern auch 350 Millionen Euro in Bar (negativer Kaufpreis).

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de